Bei der Interessenabwägung ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob das schützenswerte wissenschaftliche, ökonomische oder anderweitige Interesse im konkreten Fall schwer genug wiegt, um die entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung in den Hintergrund treten zu lassen. Mangels Nähe zum Verfahrensgegenstand ist bei Dritten die Interessenabwägung besonders sorgfältig vorzunehmen (vgl. HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art.