4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es werde ihm vorgeworfen, den Strafund Zivilkläger als «Straftäter» bezeichnet zu haben. Insoweit werde ihm systematisch und wiederholt der Zugang zu für ihn entlastendem Beweismaterial verwehrt. Strafbefehle seien nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StPO interessierten Personen zugänglich zu machen. Das Völkerrecht und die Strafprozessordnung stünden über dem kantonalen Datenschutzgesetz. Er und der Straf- und Zivilkläger hätten sich gegenseitig wegen übler Nachrede angezeigt.