Ansonsten ist das Vorverfahren nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 Bst. a StPO). Mithin steht es A.________ frei in allfälligen Verfahren, in welchen er eine Parteistellung innehat, bei der zuständigen Verfahrensleitung ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Bei der unterzeichnenden Staatsanwältin ist kein Verfahren hängig, in welchem A.________ eine Parteifunktion zukommt. Daher wird auf das Gesuch in dieser Hinsicht nicht eingetreten.