4. 4.1 Staatsanwältin D.________ begründet ihren Nichteintretensentscheid betreffend das Gesuch um Einsicht in allenfalls bei der Staatsanwaltschaft Oberland vorhandene provisorische Strafbefehle gegen den Straf- und Zivilkläger in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Sofern A.________ ein Gesuch um Einsicht in provisorisch erlassene Strafbefehle stellt und damit Strafbefehle meint, welche erlassen, aber (noch) nicht rechtskräftig wurden, so richtet sich das Verfahren nach Art. 101 ff. StPO. Demnach haben die Parteien ein Akteneinsichtsrecht. Ansonsten ist das Vorverfahren nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 Bst.