Diese ist allerdings als unbegründet abzuweisen (vgl. dazu sogleich E. 4 hiernach). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 6. April 2024 beantragt, das Regionalgericht sei anzuweisen, ihm allfällige Strafbefehle gegen den Straf- und Zivilkläger rechtzeitig vor der Hauptverhandlung in Kopie zukommen zu lassen, ist hierauf nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist vorliegend nicht berechtigt, dem Regionalgericht eine solche Anweisung zu erteilen. Der Beschwerdeführer hat sich insoweit vorerst direkt an das Regionalgericht zu wenden.