5 d.h. um Akteneinsicht in hängige Verfahren anbelangt, obliegt die Beurteilung der diesbezüglich erhobenen Beschwerde der Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Diese ist allerdings als unbegründet abzuweisen (vgl. dazu sogleich E. 4 hiernach).