Entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung sowie den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen hat der Beschwerdeführer die Beschwerde bezüglich Akteneinsicht in abgeschlossene Strafverfahren gleichwohl bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eingereicht. Ohnehin wurde im Übrigen die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 15. April 2024 mit der Beschwerde bzw. den Akten bedient. Was den Nichteintretensentscheid der Staatsanwaltschaft bezüglich Einsicht in allenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle gegen den Straf- und Zivilkläger,