Eine förmliche Weiterleitung der Eingabe zur weiteren Bearbeitung erübrigt sich, zumal der Beschwerdeführer über juristische Kenntnisse verfügt und die Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Beschwerdemöglichkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft hingewiesen hat. Entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung sowie den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen hat der Beschwerdeführer die Beschwerde bezüglich Akteneinsicht in abgeschlossene Strafverfahren gleichwohl bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eingereicht.