GSOG zur Beurteilung eines abgewiesenen Gesuchs der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren zuständig. Eine förmliche Weiterleitung der Eingabe zur weiteren Bearbeitung erübrigt sich, zumal der Beschwerdeführer über juristische Kenntnisse verfügt und die Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Beschwerdemöglichkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft hingewiesen hat.