1 der Verfügung), ist auf die hiergegen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen erhobene Beschwerde nicht einzutreten. Wie vom Straf- und Zivilkläger in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 1. Mai 2024 zu Recht ausgeführt, ist die auf der angefochtenen Verfügung abgedruckte Rechtsmittelbelehrung – Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft – korrekt. Nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen, sondern die Generalstaatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 3 Abs. 3 EG ZSJ i.V.m. Art. 13 Abs. 4 GSOG zur Beurteilung eines abgewiesenen Gesuchs der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren zuständig.