GSOG stehen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte unter der Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft. Soweit die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. März 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in alle bei der Staatsanwaltschaft allenfalls vorhandenen rechtskräftigen Strafbefehle sowie Einstellungsverfügungen gegen den Straf- und Zivilkläger, d.h. eine Einsichtnahme in rechtskräftig abgeschlossene Verfahren abgewiesen hat (Ziff. 1 der Verfügung), ist auf die hiergegen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen erhobene Beschwerde nicht einzutreten.