EG ZSJ jene Behörde, die das Verfahren geführt hat. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Gegen Verfügungen gemäss Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ kann nach den Vorschriften des VRPG bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 13 Abs. 2 und 4 GSOG Beschwerde geführt werden (Art. 3 Abs. 3 EG ZSJ). Gemäss Art. 13 Abs. 4 GSOG stehen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte unter der Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft.