Die Akteneinsicht richtet sich gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) bei hängigen Verfahren nach der StPO sowie bei abgeschlossenen Verfahren nach dem kantonalen Datenschutzgesetz (KSDG; BSG 152.04), dem Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG; BSG 107.1) sowie den nachfolgenden Bestimmungen (vgl. auch Art. 99 Abs. 1 StPO). Über die Einsichtnahme in Akten von abgeschlossenen Verfahren entscheidet gemäss Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ jene Behörde, die das Verfahren geführt hat.