4 Strafsachen – zumindest in der vorliegenden Konstellation – nicht zuständig. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass bei dieser ein Verfahren betreffend den Beschwerdeführer hängig wäre. Auf die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft ist damit nicht einzutreten (vgl. zur geltend gemachten Rechtsverweigerung/- verzögerung der Staatsanwaltschaft zudem den Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 17 vom 11. Juli 2024 E. 2.2). 3.3 Die Akteneinsicht richtet sich gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst.