Der Beschwerdeführer, welcher offenbar über eine juristische Ausbildung (MLaw) und damit juristische Kenntnisse verfügt, hat in der Beschwerde vom 6. April 2024 keine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt und kein diesbezügliches, spezifisches Feststellungsinteresse dargelegt (vgl. zum Feststellungsinteresse und zur Verpflichtung, dieses besonders zu begründen: Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.2, 5A_998/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5, 1B_309/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.4.2 und E. 2).