zu keiner beförderlichen Behandlung der Strafsache angehalten werden, was Ziel der Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre. Der Beschwerdeführer, welcher offenbar über eine juristische Ausbildung (MLaw) und damit juristische Kenntnisse verfügt, hat in der Beschwerde vom 6. April 2024 keine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt und kein diesbezügliches, spezifisches Feststellungsinteresse dargelegt (vgl. zum Feststellungsinteresse und zur Verpflichtung, dieses besonders zu begründen: