Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 6. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einreichte, war das gegen ihn geführte Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr rechtshängig. Vielmehr hatte diese das Verfahren bereits mit Verfügung vom 27. Juni 2023 unter Festhalten am Strafbefehl O 22 3648 vom 2. Juni 2023 an das Regionalgericht überwiesen. Die Staatsanwaltschaft kann damit mangels Verfahrensherrschaft zu keinem Entscheid resp. zu keiner beförderlichen Behandlung der Strafsache angehalten werden, was Ziel der Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre.