Auf die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde ist insoweit bzw. unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer gemäss Titel in der Beschwerde – ein diesbezügliches, ausdrückliches Rechtsbegehren fehlt – zusätzlich eine Rechtsverweigerung/- verzögerung der Staatsanwaltschaft geltend macht, fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 6. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einreichte, war das gegen ihn geführte Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr rechtshängig.