3 nummer BK 24 17 weitergeführt. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren BK 24 152+156 liegt ein zusätzliches Anfechtungsobjekt (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2024) zugrunde und es wurden andere Rechtsbegehren gestellt. Zudem sind in den Beschwerdeverfahren BK 24 17 und BK 24 152+156 nicht dieselben Parteien involviert. Der Antrag des Beschwerdeführers um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren BK 24 17 ist daher abzuweisen.