2. Der Beschwerdeführer hatte bereits am 6. Januar 2024 eine als «Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Oberland / Strafverfahren O 22 3648 wegen ‹übler Nachrede›» betitelte Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eingereicht und folgende materielle Rechtsbegehren gestellt: 1. Das Regionalgericht Oberland sei anzuweisen, den Strafbefehl O 22 3648 vom 2. Juni 2023 (Anklageschrift) in Anwendung von Art. 329 StPO wieder an die Staatsanwaltschaft Oberland zwecks Nachbesserung der Anklageschrift zurückzuweisen. 2. Staatsanwältin D.________ sei in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 lit.