Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. April 2024 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Regionalgericht verzichtete mit Eingabe vom 1. Mai 2024 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. Februar 2024 im Beschwerdeverfahren BK 24 17 bzw. BK 24 78 (Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Regionalgericht vom 17. Februar 2024). Der Strafund Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt C.