2 rungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde zu nehmen. Es wurde verfügt, dass über den Antrag auf Verfahrensvereinigung im Endentscheid entschieden werde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. April 2024 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.