69 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 StPO anzuweisen, mir unverzüglich (d.h. rechtzeitig vor der Hauptverhandlung) Kopien sämtlicher (allenfalls vorhandenen) gegen B.________ ergangenen rechtskräftigen und provisorischen Strafbefehle zukommen zu lassen, damit ich anschliessend in der Hauptverhandlung vor Gerichtspräsident E.________ den Entlastungsbeweis für meine Äusserung «B.________ ist ein Straftäter» erbringen kann. 2. Das Regionalgericht Oberland sei anzuweisen, meinen bereits vor 9 Monaten gestellten Beweisantrag auf Hinzuziehung sämtlicher gegen B.