trat darauf betreffend allenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle nicht ein. Am 6. April 2024 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage der Verfügung vom 27. März 2024 mit als «Beschwerde Nummer 3 wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen Staatsanwältin D.________, die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Regionalgericht Oberland» betitelter Eingabe bei der Beschwerdekammer in Strafsachen Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehen: 1. Staatsanwältin D.________ sei in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 69 Abs. 2 i.V.m.