Am 17. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatanwaltschaft) ein Gesuch um Einsicht in alle bei der Staatsanwaltschaft allenfalls vorhandenen rechtskräftigen oder provisorischen Strafbefehle sowie Einstellungsverfügungen gegen den Straf- und Zivilkläger. Mit Verfügung vom 27. März 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch betreffend allenfalls vorhandene rechtskräftige Strafbefehle sowie Einstellungsverfügungen ab resp. trat darauf betreffend allenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle nicht ein.