Hinweise auf Amtsmissbrauch sind nicht erkennbar und werden auch nicht begründet. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Allfällige Verfahrensfehler begründen ebenfalls nicht per se ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt.