2 det, inwiefern eine Vorspiegelung falscher Sachverhalte vorliegen sollte. Soweit der Beschwerdeführer nicht mit der Würdigung des Sachverhalts oder der rechtlichen Beurteilung durch die Beschuldigte einverstanden ist, hat er den verwaltungsrechtlichen Beschwerdeweg zu beschreiten. Hinweise auf Amtsmissbrauch sind nicht erkennbar und werden auch nicht begründet.