4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschuldigte habe die Beantwortung seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juli 2023 im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen verschleppt. Dieser Vorwurf ist, selbst wenn er zutreffen sollte, offensichtlich nicht geeignet, einen strafrechtlich relevanten Vorwurf zu begründen. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren. Dem Beschwerdeführer stehen die in diesem Verfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe offen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begrün-