vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 166 vom 17. Mai 2023 und BK 23 35 vom 22. Februar 2023 je mit weiteren Hinweisen). So oder anders sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese nicht von vornherein als ungebührlich bezeichnet werden müssen, wobei auf ein Vorgehen gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet wird, nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen.