Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Januar 2024 Beschwerde ein und beantragte deren Aufhebung, die Zurückweisung an die Vorinstanz sowie rein hilfsweise die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Staatsanwalt von Amtes wegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.