1. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Januar 2024 Beschwerde ein und beantragte deren Aufhebung, die Zurückweisung an die Vorinstanz sowie rein hilfsweise die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Staatsanwalt von Amtes wegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.