3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten 1 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Advokat D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt S.________ (mit den Akten – per Kurier)