BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend standen mit den Vorwürfen der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Widerhandlung UWG durchwegs Antragsdelikte im Raum, weshalb die Entschädigung der Beschuldigten 1 durch die Beschwerdeführerin zu entrichten ist. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen.