Für das Verfassen der neunseitigen Stellungnahme (inkl. Fristerstreckungsgesuche sowie Studium von Beschwerde und Akten) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Bei Antragsdelikten trägt die Privatklägerschaft die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessenene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Rechtsmittelverfahren, wenn sie erfolglos Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung einlegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 429 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).