Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses können als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu beurteilen ist. Der Aktenumfang war sehr überschaubar und der Verfahrensgegenstand übersichtlich, weshalb die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Für das Verfassen der neunseitigen Stellungnahme (inkl. Fristerstreckungsgesuche sowie Studium von Beschwerde und Akten) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.