14 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und der geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädigung. Die anwaltlich vertretene Beschuldigte 1 hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 1 Bst.