– bei dem es sich offenbar gar nicht um einen Investor der Beschwerdeführerin, sondern um einen Investor der N.________ GmbH handelt – getätigte Äusserungen, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin eventuell ehrverletzend bzw. unlauter sein könnten, können daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. 4.5 Aus den zuvor gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird – subsidiär auch Art.