Wie zuvor ausgeführt, waren die Beschuldigte 1 bzw. ihre Mitarbeiter gesetzlich dazu verpflichtet, E.________ über den Betrugsverdacht in Kenntnis zu setzen, und es ist überdies anzunehmen, dass ihr bezüglich der strittigen Äusserung wohl auch der Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen würde. Die Aussagen der von der Beschwerdeführerin genannten Personen vermöchten an dieser Ausgangslage nichts zu ändern; aus deren Befragung sind folglich keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten.