__ AG versucht worden wäre, sie dazu zu bewegen, die CHF 50'000.00 statt in die Inhaberschuldbriefe der Beschwerdeführerin anders zu investieren. Weiter ergibt sich auch aus dem Schreiben der A.________ AG an E.________ vom 6. November 2023 oder dem Wortlaut des Online Chats nichts dergleichen. Und schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin sinngemäss erhobene Behauptung, die Beschuldigte 1 habe mit ihrer Äusserung bewirken wollen, dass das entsprechende Geld kostenpflichtig auf dem bei ihr bestehenden Konto verbleibe, vor dem Hintergrund des Bilanzvolumens der A._____