Etwas anderes ist jedenfalls nicht nachzuweisen. 4.3.2 Weiter liegen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keinerlei Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass die Beschuldigte 1 die strittigen Äusserungen mit der Absicht tätigte, die Vermögenswerte aus den gestoppten Transaktionen in eigene Finanzvehikel umzuleiten. So ist in den Schreiben von E.________ vom 13. und 16. November 2023, in denen sie die Sachlage aus ihrer Sicht schildert, nicht die Rede davon, dass seitens der A.________ AG versucht worden wäre, sie dazu zu bewegen, die CHF 50'000.00 statt in die Inhaberschuldbriefe der Beschwerdeführerin anders zu investieren.