Wie sich aus der Strafbestimmung des UWG ergibt, ist gemäss diesem Gesetz nur strafbar, wer vorsätzlich handelt. Vorliegend ist ein Vorsatz zu verneinen, zumal der Wille der Beschuldigten 1 bzw. ihrer Mitarbeitenden nicht darauf abzielte, die Beschwerdeführerin herabzusetzen und das Verhältnis zwischen Mitbewerbern zu beeinflussen, sondern – wie bereits zuvor in E. 4.2.1 bis 4.2.3 dargelegt – lediglich darauf, ihre Kunden zu schützen bzw. ihre Berufs- und Sorgfaltspflichten wahrzunehmen und eine allfällige Haftung auszuschliessen. Etwas anderes ist jedenfalls nicht nachzuweisen.