fung der Nichtanhandnahme bezüglich der Vorwürfe der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Widerhandlung gegen das UWG, weshalb sich vertiefte Abklärungen betreffend Betrug erübrigen. Und schliesslich wird die Beschwerdeführerin auch nicht – wie sie in der Beschwerde geltend macht – durch die Staatsanwaltschaft «in eine betrügerische Ecke gestellt»; auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung ist ausdrücklich festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft nicht davon ausgeht, dass die C.________ GmbH und deren Geschäftspartner einem betrügerischen Tun nachgehen. 4.3 Gemäss Art.