174 StGB fällt damit ausser Betracht. 4.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Staatsanwaltschaft wäre besser beraten gewesen, klar aufzuzeigen, dass in casu nicht der geringste Verdacht auf Betrug besteht, und sie habe auch nicht abgeklärt, welche Unterlagen E.________ zum Investment abgegeben worden seien, verkennt sie, dass es vorliegend nicht darum geht zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten 1 getätigten Äusserungen der Wahrheit entsprechen, sondern darum, ob sie diese aufgrund der Gesamtumstände in guten Treuen für wahr halten durfte.