GmbH bzw. mit einer O.________ GmbH in einem weiteren Sinn in Verbindung zu stehen (vgl. auch S. 18 des mit den abschliessenden Bemerkungen eingereichten Basisprospekts der Beschwerdeführerin [Beilage 3]). Auch mit Blick darauf erscheint eine gewisse Skepsis der Bank bezüglich Investitionen zu Gunsten von mit dieser Gesellschaft in Verbindung stehenden Firmen nachvollziehbar. 4.2.4 Aus den zuvor in E. 4.2.1 bis E. 4.2.3 gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die streitgegenständliche Äusserung durch die Beschuldigte 1 bzw. ihre Mitarbeiter nicht wider besseres Wissens getätigt wurde bzw. dies jedenfalls nicht nachweisbar ist.