___ AG nicht mit Sicherheit von einem Betrug ausging, sondern es sich um einen Verdacht bzw. eine Mutmassung handelte. Aufgrund des auf die betroffenen Kunden beschränkten Adressatenkreises musste die Beschuldigte 1 zudem auch nicht damit rechnen, dass die von ihr getätigte Äusserung die Beschwerdeführerin – wie von dieser vorgebracht – «für immer aus dem Markt verbannen» oder eine «massive Rufschädigung» bewirken würde.