So wurde die streitgegenständliche Äusserung gezielt gegenüber von Kunden getätigt, die entsprechende Investitionen vornehmen wollten, und somit nicht gegenüber einem breiteren Empfängerkreis oder gar der Öffentlichkeit. Und schliesslich wurde nicht von einem effektiven Betrug gesprochen, sondern nur von einer hohen Wahrscheinlichkeit diesbezüglich bzw. diversen Hinweisen darauf. Insofern wurde offengelegt, dass die A.________ AG nicht mit Sicherheit von einem Betrug ausging, sondern es sich um einen Verdacht bzw. eine Mutmassung handelte.