Weiter hat sich die Beschuldigte 1 – selbst wenn nicht nur gegenüber E.________, sondern auch gegenüber den in den abschliessenden Bemerkungen genannten weiteren Personen ähnliche oder gleiche Warnungen ausgesprochen worden sein sollten – auch beim Adressatenkreis zurückgehalten. So wurde die streitgegenständliche Äusserung gezielt gegenüber von Kunden getätigt, die entsprechende Investitionen vornehmen wollten, und somit nicht gegenüber einem breiteren Empfängerkreis oder gar der Öffentlichkeit.