c des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen [BankG; SR 952.0] eine Informationspflicht ergibt, kann bei dieser Ausgangslage offengelassen werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gelangt die Beschwerdekammer zudem zum Schluss, dass die Beschuldigte 1 die von ihr gemachten Äus-