Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte 1 davon ausgehen durfte, dass es sich bei E.________ als Privatkundin um eine im Investmentbereich unerfahrene Person handelte, die eine Gefahr – nämlich den von der Bank befürchteten möglichen betrügerischen Hintergrund der in Auftrag gegebenen Transaktion – nicht erkannt haben könnte. Insofern bestand bei der Beschuldigten 1 in Bezug auf die strittige Äusserung ein Rechtfertigungsgrund. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet, handelt rechtmässig (Art. 14 Abs. 1 StGB). Ob sich darüber hinaus, wie die Beschuldigte 1 vorbringt, auch aus Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen [BankG;