Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass sich sowohl aus dem Auftragsrecht als auch aus dem FIDLEG eine gesetzliche Pflicht der Beschuldigten 1 ergab, E.________ aufzuklären, wenn sie die Befürchtung hatte, dass eine Transaktion nicht im Interesse der Kundin liegen bzw. möglicherweise betrügerisch sein könnte. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte 1 davon ausgehen durfte, dass es sich bei E.________ als Privatkundin um eine im Investmentbereich unerfahrene Person handelte, die eine Gefahr – nämlich den von der Bank befürchteten möglichen betrügerischen Hintergrund der in Auftrag gegebenen Transaktion – nicht erkannt haben könnte.